Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swiss Engineering Partners AG

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Kunden (im Folgenden „Kunden“ genannt) und der Swiss Engineering Partners AG (nachfolgend „SwissEP“ genannt). Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen, welche SwissEP für den Kunden erbringt.

1.2 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Kunden und SwissEP. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den besonderen Vereinbarungen mit dem Kunden gehen die besonderen Vereinbarungen vor.

1.3 Abweichungen oder ergänzende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von SwissEP ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Entgegenstehende AGB des Kunden kommen nicht zur Anwendung.

1.4 Die AGB werden in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website (www.swiss-ep.com) publiziert. Für den Kunden gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung der AGB.

1.5 Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

2. Offerte und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von SwissEP und die dazugehörigen Unterlagen sind nur dann für einen Vertragsabschluss massgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden. Im Übrigen sind die Angebote freibleibend. Sämtliche in Angeboten gemachte Preise verstehen sich als Nettopreise (exkl. MWST) in Schweizer Franken.

2.2 Ein Vertrag zwischen der Swiss Engineering Partners AG und dem Kunden kommt erst zustande, wenn sowohl der Kunde als auch die Swiss Engineering Partners AG das schriftliche Angebot unterzeichnet haben. Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er die unterzeichnete Angebotskopie per Post, E-Mail oder auf einem anderen vereinbarten Weg an die Swiss Engineering Partners AG zurücksendet. Die Swiss Engineering Partners AG bestätigt die Annahme und das Zustandekommen des Vertrags durch ihre Gegenzeichnung und die Ausstellung einer Auftragsbestätigung.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 SwissEP verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung der Lieferungen und Leistungen gemäss den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen. 

4. Pläne und technische Unterlagen / Geistiges Eigentum

4.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert werden.

4.2 Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben wurden.

4.3 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den erbrachten Dienstleistungen und entwickelten Produkten verbleiben bei SwissEP.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und SwissEP verstehen sich als Nettopreise (exkl. MWST) in Schweizer Franken ab Werk (EXW, Incoterms 2000) .

5.2 Bei Lieferungen anfallende Nebenkosten (wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden.

5.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig. SwissEP behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. 

5.4 Allfällige Gewährleistungsansprüche und unwesentliche Fehlmengen einer Lieferung berechtigen nicht zum Rückbehalt fälliger Zahlungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungspflichten mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.

5.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung automatisch in Verzug und schuldet Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. Die Geltendmachung weiteren Verspätungsschadens (einschliesslich Mahn- und Inkassospesen) bleibt vorbehalten. Mit Eintritt des Verzugs fallen sämtliche gewährten Rabatte und Sonderkonditionen dahin.

5.6 Ist der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, bestehen Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder scheint der Vergütungsanspruch von SwissEP sonst wie gefährdet, kann SwissEP nach ihrer Wahl (a) die Sicherstellung oder Vorauszahlung des Vergütungsanspruchs verlangen und die Lieferung bis zur Sicherstellung bzw. Vorauszahlung zurückhalten oder (b) vom Vertrag zurücktreten.

6. Termine und Lieferungen / Nutzen und Gefahr

6.1 Die im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Meilensteine und Termine sind blosse Richtwerte und sind – vorbehältlich einer gegenteiligen Vereinbarung im Vertrag – nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zur Annahmeverweigerung noch zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.

6.2 Für Warenlieferungen gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit dem Abgang der Lieferungen von SwissEP auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Versendung durch SwissEP gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.3 Teillieferungen sind jederzeit zulässig.

6.4 Der Versand von Waren durch SwissEP an den Kunden erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Allfällige Beschädigungen der Ware müssen beim Empfang der Ware unverzüglich an die SwissEP gemeldet werden.

6.5 Bei Kisten-Leihverpackung hat die Rückgabe der einwandfreien Verpackungsmaterialien innerhalb von 3 Monaten franko zu erfolgen. Andernfalls werden die Verpackungsmaterialien in Rechnung gestellt.  

6.6 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die SwissEP nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

6.7 Die gelieferte Ware (Art und Umfang) ist bei Entgegennahme zu prüfen. Beanstandungen bezüglich Art und Menge der gelieferten Waren haben innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben gelieferte Waren im Eigentum von SwissEP und dürfen weder verpfändet noch an Dritte übertragen werden. 

7.2 SwissEP kann den entsprechenden Eigentumsvorbehalt jederzeit eintragen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts notwendigen Zustimmungen zu erteilen.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate Sie beginnt mit Ablieferung der Ware. Der Ersatz oder die Reparatur führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8.2 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der SwissEP die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls bei unsachgemässer Verwahrung oder Verwendung der gelieferten Ware durch den Kunden.

8.3 SwissEP verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Bei der entsprechenden Nachbesserung ausgebaute Teile gehören SwissEP.

8.4 Bei Mängeln installierter Hardware oder Software, gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Hardware- oder Software-Herstellers, welche an die Stelle der Gewährleistung der SwissEP treten. SwissEP übernimmt keine weitere Haftung, namentlich auch nicht die Kosten für die Fehlersuche und Fehlerbehebung, für die Wiederherstellung verlorener Daten, für die Kosten notwendiger Überbrückungsmassnahmen usw.

8.5 Der Umfang der Gewährleistungs- und der Garantieleistungen für die Lieferung von Waren Dritter richtet sich ausschliesslich nach der vom Hersteller gewährten Garantie. SwissEP tritt allenfalls ihr zustehende Garantieansprüche an den Kunden ab, damit der Kunde diese Ansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen kann. Eine weitergehende Haftung von SwissEP aus Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Kunden wird ausdrücklich wegbedungen.

8.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch SwissEP. Gelingt diese Nachbesserung nicht, hat der Kunde einen entsprechenden Minderungsanspruch.

9. Haftung

9.1 SwissEP haftet gegenüber den Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Hilfspersonen, wird maximal auf den Betrag der erbrachten Dienstleistungen beschränkt.

9.3 Die Haftung für indirekte Schäden und für Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbruch, Datenverlust, Ansprüche Dritter) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. Höhere Gewalt

10.1 Ausserhalb des Einflussbereichs von SwissEP stehende Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner von SwissEP, sowie andere Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Unfälle, Brand, Naturkatastrophen etc.) berechtigen SwissEP unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen (Waren) bzw. Erfüllungsfristen (Dienstleistungen) und/oder Aufhebung der abgeschlossenen Vereinbarung.

11. Abtretungsverbot

11.1 Ohne vorgängige, schriftliche Zustimmung durch SwissEP darf der Kunde keine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an einen Dritten abtreten.

12. Erfüllungsort

12.1 Erfüllungsort für alle Leistungen von SwissEP ist der Geschäftssitz der SwissEP oder – sofern und soweit die Arbeiten vor Ort beim Kunden erbracht werden müssen – die Betriebsstätte des Kunden.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen SwissEP und dem Kunden unterliegen materiellem Schweizer Recht (unter Ausschluss der Kollisionsnormen gemäss schweizerischem internationalem Privatrecht und der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts).

13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und SwissEP ist CH-Zürich. SwissEP ist jedoch wahlweise auch berechtigt, ihre Ansprüche am Sitz des Kunden geltend zu machen.

Die Swiss Engineering Partners AG wird sich jederzeit bemühen, Differenzen mit Kunden und Lieferanten gütlich und einvernehmlich zu lösen.

Letzte Anpassung: 27.07.2025