Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swiss Engineering Partners AG
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Vertrags und gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit die Swiss Engineering Partners AG diese schriftlich bestätigt. - VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Ein Vertrag zwischen der Swiss Engineering Partners AG und dem Kunden kommt erst zustande, wenn sowohl der Kunde als auch die Swiss Engineering Partners AG das schriftliche Angebot unterzeichnet haben. Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er die unterzeichnete Angebotskopie per Post, E-Mail oder auf einem anderen vereinbarten Weg an die Swiss Engineering Partners AG zurücksendet. Die Swiss Engineering Partners AG bestätigt die Annahme und das Zustandekommen des Vertrags durch ihre Gegenzeichnung.
2.2. Angebote der Swiss Engineering Partners AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist im Angebot genannt ist.
2.3 Angebote sind, sofern nicht anders schriftlich festgelegt, ab Angebotsdatum 30 Tage gültig.
2.4 Mündliche Angebote sind unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Swiss Engineering Partners AG
2.5. Offensichtliche Irrtümer in Angeboten oder Auftragsbestätigungen, sowie Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch der Swiss Engineering Partners AG. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diese Fehler abgeschlossen worden wäre. - LEISTUNGSUMFANG, AUSFÜHRUNG
3.1. Der Umfang und die Ausführung der Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche fehlt, nach dem Angebot der Swiss Engineering Partners AG. Leistungen, die nicht ausdrücklich zugesichert sind, wie z.B. Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. - TECHNISCHE UNTERLAGEN
4.1. Die Swiss Engineering Partners AG kann den technischen Lösungsweg jederzeit ändern, sofern dies als notwendig erachtet wird und dieser nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurde.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen, technischen Unterlagen, Dokumentationen und kommerziellen Angaben, die er im Zusammenhang mit den Leistungen der Swiss Engineering Partners AG erhält, ausschliesslich für den vereinbarten Zweck zu nutzen und Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist. - KONDITIONEN
Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt:
5.1. Lieferung: unverpackt EXW CH-Zürich (INCOTERMS 2020).
5.2. Die Swiss Engineering Partners AG kann Teillieferungen ausführen.
5.3. Sämtliche in unseren Angeboten aufgeführten Preise verstehen sich als Nettopreise in Schweizer Franken (exkl. MwSt.), sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
5.4. Preisanpassungen nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Kunden:
- wenn Mehraufwände infolge von Ergänzungen oder Änderungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen und nicht von der Swiss Engineering Partners AG verursacht sind, anfallen.
- wenn sich die Preise der Lieferanten ändern.
- AUFTRAGSSTORNIERUNG
6.1. Bei einer Auftragsstornierung ist die Swiss Engineering Partners AG schadlos zu halten. - GARANTIE
7.1. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate oder 4000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Verschleissteile sind davon ausgenommen.
7.2. Die Swiss Engineering Partners AG übernimmt nur die Kosten für Reparaturen oder Ersatzteile, die in den eigenen Werkstätten anfallen.
7.3. Die Garantiezeit beginnt mit der Abnahme oder 30 Tage nach Lieferung.
- INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN
8.1. Der Kunde hat die Swiss Engineering Partners AG rechtzeitig auf spezielle technische Voraussetzungen sowie auf alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften am Bestimmungsort hinzuweisen, soweit diese relevant sind. - VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN AM MONTAGEORT
9.1. Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die Montage des Liefergegenstandes und die einwandfreie Nutzung des Produkts notwendig sind. - ABNAHME UND AUSLIEFERUNG
10.1. Falls kein spezielles Abnahmeverfahren vertraglich vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen vor der Lieferung. Führt der Kunde keine Abnahme durch, erstellt die Swiss Engineering Partners AG ein eigenes Abnahmeprotokoll.
10.2. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige erfolgt oder wenn Produkte und Dienstleistungen länger als zwanzig Arbeitstage wirtschaftlich genutzt werden.
10.3. Kann eine Leistung oder Teilleistung nach Fertigstellung aufgrund von Gründen, welche die Swiss Engineering Partners AG nicht zu verantworten hat, den Produktionsbetrieb nicht verlassen, wird die Leistung auf Kosten des Kunden gelagert.
- EIGENTUMSVORBEHALT
11.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Swiss Engineering Partners AG. Auf Verlangen unterstützt der Kunde die Swiss Engineering Partners AG umfassend bei der Sicherung der Eigentumsrechte am Liefergegenstand.
- MÄNGEL
12.1. Die Swiss Engineering Partners AG gewährleistet, dass alle Produkte und Dienstleistungen die erforderliche Sorgfalt erfüllen und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus haftet sie für die Eignung in dem Umfang, in dem der Kunde die Swiss Engineering Partners AG vor Vertragsabschluss schriftlich über den Verwendungszweck informiert hat.
12.2. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die nicht auf die Swiss Engineering Partners AG zurückzuführen sind, wie natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Bedingungen oder ungewöhnliche Umwelteinflüsse.
- WEITERE HAFTUNG
13.1. Die Swiss Engineering Partners AG haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die dem Kunden nachweislich durch ein Verschulden der Swiss Engineering Partners AG entstehen. Weitere Ansprüche, insbesondere für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
- MUSTERTEILE
14.1. Eventuell benötigtes Mustermaterial für die Auslegung, Anpassung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder Produkts sowie bestehende Normvorschriften sind der Swiss Engineering Partners AG kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Sofern das Material nicht mehr benötigt wird, erfolgt der Rücktransport auf Kosten des Kunden. - ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
15.1. Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
15.2. Gerichtsstand ist Zürich, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde. - SALVATORISCHE KLAUSEL
16.1 Sollten diese Regelungen oder Teile dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Sinn am nächsten kommt.
Die Swiss Engineering Partners AG wird sich jederzeit bemühen, Differenzen mit Kunden und Lieferanten gütlich und einvernehmlich zu lösen.
Letzte Anpassung: 24.01.2025